Fähigkeitsausweis
Der Fähigkeitsausweis wird vorerst als separate Karte ausgestellt. Es hat sich gezeigt, dass der Eintrag des «Code 95» im Führerausweis aus Platzgründen nicht immer möglich ist. Fahrer/innen, die nach dem 1. September 2009 das Gesuch um einen Lernfahr- oder Führerausweis in den Kat. C/C1 bzw. D/D1 einreichen, erhalten den Fähigkeitsausweis, wenn sie alle nötigen Prüfungen bestanden haben.
Längere Übergangsfrist für bisherige Inhaber/innen eines Führerausweises der Kat. C/C1 bzw. D/D1 In Übereinstimmung mit den Modalitäten des Übergangsrechts in den EU-Ländern benötigen bisherige Inhaber/innen von Führerausweisen der Kat. C/C1 bzw. D/D1 den Fähigkeitsausweis für den Personentransport erst ab September 2013 und jenen für den Gütertransport erst ab September 2014. Der Fähigkeitsausweis wird auf Gesuch hin ohne weitere Prüfung erteilt, sofern die Weiterbildung nachgewiesen werden kann. An der Pflicht zur Weiterbildung ändert sich durch die längere Übergangsfrist nichts.
Gebühren CZV (PDF)
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